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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) WEG. Ausfertigungsdatum: 15.03.1951. Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 34 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist" Stand:

    • Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen. § 1 Begriffsbestimmungen none. Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung none. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer none. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
    • Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze none. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft.
  2. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - dejure.org. Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung. Deutschland. Wohnungseigentumsgesetz. (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) Gesetz vom 15.03.1951 ( BGBl. I S. 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 ( BGBl. I S. 411) m.W.v. 01.01.2024. Teil 1.

  3. 10. Januar 2023. Quelle: Getty Images / Nikada. Die Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes. Das Gesetz beinhaltet Regelungen zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen.

    • Das ändert sich durch Die Weg-Reform 2020
    • Weg-Reform: Endgültige Fassung Des Gesetzes
    • Weg-Reform: Zeitplan
    • Weg-Reform: Hintergrund und Verlauf
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    Das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“, wie das Gesetz zur WEG-Reform mit vollständigem Namen heißt, führt zu zahlreichen Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz. Ausführlich...

    Gesetzestext: Wohnungseigentumsgesetz in der ab 1.12.2020 gültigen Fassung Die Änderungen durch die WEG-Reform ergeben sich aus der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Fassung des WEMoG (pdf). Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen finden sich im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.4.2020 (pdf). An dem Entwurf gab es im Zuge des Geset...

    Die Änderungen am Wohnungseigentumsrecht sind zum 1.12.2020 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf zur WEG-Reform war am 6.5.2020 in erster Lesung im Bundestag beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen worden. Am 27.5.2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Expertenanhörung statt. Im Anschluss gab es noch einig...

    Die letzte WEG-Reform ist zum 1.7.2007 in Kraft getreten. Das Wohnungseigentumsgesetz wurde seinerzeit gründlich umgekrempelt. Zahlreiche Fragen, die das reformierte Recht aufgeworfen hat, sind zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BGHgeklärt. Dennoch blieben nach wie vor Fragen offen und die Praxis haderte mit der ein oder anderen Vorschri...

    Die WEG-Reform ist zum 1.12.2020 in Kraft getreten und bringt zahlreiche Veränderungen für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer. Erfahren Sie hier, was sich an Sanierung, Modernisierung, Gewerbeerlaubnis und Kostenverteilung ändert.

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  4. Gesetz über das Wohnungsei-gentum und das Dauerwohnrecht Wohnungseigentumsgesetz. Zum 25.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Stand: Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34. Geändert durch Art. 34 Abs. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411.

  5. Die Grenzen für die von einem Wohnungseigentümer hinzunehmenden Veränderungen wurden 2020 neu gefasst: Das Gericht erklärt den Baubeschluss nur dann für ungültig, wenn die Baumaßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestalten würde oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen würde.