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  1. 16. Jan. 2024 · Der Rücktritt wirkt nur schuldrechtlich, nicht dinglich (vgl. RG 108, 27). Durch den Rücktritt wird das Schuldverhältnis in ein sog. Abwicklungsverhältnis umgestalten (vgl. BGH NJW 08, 911)....

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  2. 10. Nov. 2020 · Beim Rücktrittsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, d.h. der Rücktritt muss durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung von dem zum Rücktritt Berechtigten, gemäß § 349 I BGB gegenüber dem Vertragspartner, erklärt werden. Erst hierdurch werden die Rechtsfolgen des Rücktritts hervorgerufen.

  3. Die Wirkungen des Rücktritts ergeben sich aus §§ 346 ff. Der Rücktritt kann im Rahmen Ihres Gutachtens an drei Stellen auftauchen: einmal als rechtsvernichtende Einwendung gegen vertragliche Primäransprüche und zum anderen als Anspruchsvoraussetzung der Sekundäransprüche aus §§ 346, 347.

  4. § 346. Wirkungen des Rücktritts. (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

  5. Wirkung des Rücktritts. Die Rechtsfolgen des Rücktritts werden in §§ 346 - 348 BGB geregelt. Der Rücktritt führt im deutschen Schuldrecht nicht zum rückwirkenden Erlöschen des Schuldverhältnisses im Ganzen, es verwandelt es lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis.

  6. 28. Jan. 2015 · §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts. Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung. Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung. Synallagmatischer Vertrag. Nicht- oder Schlechtleistung. Erfolgloser Fristablauf. ggf.

  7. 9. Dez. 2022 · Gesetzliches Rücktrittsrecht. Gemäß § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der...