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Das ZVG regelt die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung. Es enthält Vorschriften über die Anordnung, Durchführung, Beschwerde, Verteilung und Aufhebung der Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
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(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch...
- 10 ZVG
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus...
- 150a
(1) Gehört bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den...
- 30d
(4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein...
- 30f
(1) Im Falle des § 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige...
- 74a
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von...
- 30b
(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist...
- Erster Titel
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende...
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1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt; 2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. I S. 369, 713) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 ( BGBl. I S. 2606) m.W.v. 28.12.2022. 1.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung . In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung. Zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)
10. Juni 2024 · Es existiert eine Neubekanntmachung vom 20. Mai 1898. Das ZVG regelt die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung sowie als besondere Verfahren die Zwangsvollstreckung an unbeweglichen Vermögen.
Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung. Erster Titel Allgemeine Vorschriften. § 1 (Zuständiges Gericht) § 2 (Bestellung des zuständigen Gerichts) § 3 (Zustellungen) § 4 (Zustellung durch Aufgabe zur Post) § 5 (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten)
19. Dez. 2022 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606. Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 15 weitere Fassungen.