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Dieser Paragraph definiert die Begriffe Anschaffungskosten, Herstellungskosten und beizulegende Zeitwert für die Bewertung von Vermögensgegenständen nach dem Handelsgesetzbuch. Er enthält auch Ausnahmen, Anpassungen und Hinweise für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
- 256 Hgb
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung...
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Handelsgesetzbuch § 255 - (1) 1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen...
(1) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Anschaffun...
11. Apr. 2024 · § 255 Bewertungsmaßstäbe (1) 1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Erfahren Sie, wie Anschaffungs-, Herstellungskosten und beizulegender Zeitwert für Vermögensgegenstände nach § 255 HGB ermittelt werden. Lesen Sie auch die Definitionen von Entwicklung, Forschung und Vertrieb sowie die Anwendungshinweise für die Bewertungsvorschriften.
Paragraph 255 Handelsgesetzbuch. Werbung. (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Rz. 1. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein.