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  1. Vergleichen Sie die alte und die neue Fassung von § 1896 BGB, der die Voraussetzungen und den Aufgabenkreis des Betreuers regelt. Die Änderung wurde durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 eingeführt.

    • Fgg-rg

      § 1896 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009...

  2. Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung. [17]

    • Haufe Redaktion
  3. 17. März 2021 · Erfahren Sie, was sich das neue Betreuungsrecht ab 2023 ändert und welche Voraussetzungen für die Betreuerbestellung gelten. Lesen Sie, wie der objektive Betreuungsbedarf, die Betreuungsbedürftigkeit und die Kausalität zwischen beiden geprüft werden.

  4. 31. Dez. 2022 · (1) 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2 Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3 Soweit ...

  5. 23. Jan. 2023 · Die umfassende Neufassung im BGB sollte verständlicherweise aus einem Guss erfolgen. Denn in Folge der entsprechenden Reform ist es durchgängig zu einer neuen Nummerierung auch der bestehenden Paragrafen gekommen.

  6. (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der ...

  7. 29. Dez. 2022 · Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind: Die Rechte des Mündels (§ 1788 BGB) und die Pflichten des Vormunds (§ 1789 ff. BGB) werden ausdrücklich normiert.