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  1. § 1896 (aufgehoben) (1) 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

  2. 29. Dez. 2022 · Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind: Die Rechte des Mündels (§ 1788 BGB) und die Pflichten des Vormunds (§ 1789 ff. BGB) werden ausdrücklich normiert.

  3. Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung. [17]

  4. 1. Jan. 2023 · Das ab 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert Ihre größtmögliche Selbstbestimmung und stellt Ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.

  5. 26. Okt. 2023 · Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Reform greift tief in das BGB, auch in das Familienrecht, ein und verändert viele bisher bekannte Strukturen sowie rechtliche Lösungen.

  6. Vorsorgebevollmächtigter – Änderungen im neuen Betreuungsrecht ab Januar 2023. Nach bisher geltendem Recht muss der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers ebenso gut (§ 1896 Abs. 2 BGB) wie ein Betreuer erledigen.

  7. 1. Jan. 2023 · Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 des VBRRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB .