Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. 18. Dez. 2018 · Erfahren Sie, was eine dauerhafte Einrede ist, wann sie vorliegt und welche Rechtsfolgen sie hat. Lesen Sie Beispiele, Abgrenzungen und Ausnahmen zum § 813 BGB.

  2. Die Webseite erklärt die verschiedenen Arten von Leistungskondiktionen, die auf fehlenden oder verfehlten rechtlichen Gründen beruhen. Dabei werden die Sonderfälle § 813 BGB (peremptorische Einrede) und § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (condictio causam finitam) sowie die Kondiktion wegen Zweckverfehlung (condictio ob rem) besprochen.

    • A. Anspruchsgrundlagen
    • Dritter Teil: Der Umfang Des Bereicherungsanspruches
    • Die Zweikondiktionenlehre
    • Die Saldotheorie
    • Anmerkung
    • GeneratedCaptionsTabForHeroSec

    § 812 I 1 1. Alt. BGB

    Bei der Leistungskondiktion geht es stets darum, eine Leistung, die aufgrund eines Vertrags erbracht wurde, wieder zurückzufordern, da der Vertragsschluss – auf welche Weise auch immer – fehlgeschlagen ist. Der Grund dafür liegt im Abstraktionsprinzip. Hiernach werden schuldrechtliche und sachenrechtliche Geschäfte unabhängig voneinander abgewickelt. Die Unwirksamkeit des einen Geschäfts begründet nicht die Unwirksamkeit des anderen. Bei Schwierigkeiten im schuldrechtlichen Teil des Vertrags...

    Der genaue Umfang des Bereicherungsanspruches wird in § 818 BGBgeregelt. Grundsätzlich muss der Bereicherte das Erlangte herausgeben. Falls möglich, muss genau das herausgegeben werden, was erlangt wurde, sog. Herausgabe in natura. Nach § 818 I BGB können auch gezogene Nutzungen Gegenstand des Herausgabeanspruches sein. Auch das, was der Bereichert...

    Gemäß der sogenannten Zweikondiktionenlehreist der Bereicherungsanspruch jeder Partei vollkommen selbständig zu betrachten. Schwierigkeiten tauchen auf, wenn eine der beiden Parteien entreichert ist, die andere aber nicht. Aufgrund der voneinander unabhängigen Betrachtung der Bereicherungsansprüche bleibt der Bereicherungsanspruch der einen Seite u...

    Dieses Ungleichgewicht soll die Saldotheorieausgleichen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die beiderseitigen Leistungen – und somit u.U. auch die Bereicherungsansprüche – in synallagmatischen Verträgen miteinander verwoben sind. Laut der Saldotheoriebesteht zwischen den Parteien eines synallagmatischen Schuldverhältnisses lediglich ein einziger...

    Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Haftungsumfang im Bereicherungsrecht“, sowie „Die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse„. Das Thema dieses Artikels kann jederzeit als vertiefenderCrashkurs gebucht werden und ist Gegenstand des Unterrichtes im Repetitorium. Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen siehe auch die Artikel „Die EBV-Kl...

    Erfahren Sie, wie Sie eine Leistung ohne Rechtsgrund rückgängig machen oder eine insonderer Weise erlangte Bereicherung korrigieren können. Lesen Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen, die Bereicherungsgegenstände und die Unterschiede zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion.

  3. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB – Rechtsgrund mit dauerhafter Einrede behaftet - Juriverse. SCHEMA. I. etwas erlangt. II. durch Leistung. III. Leistung auf einredebehaftete Forderung. Leistungen, die man vorgenommen hat, obwohl eine rechtshemmende Einrede besteht. 1. § 821 BGB oder § 853 BGB. 2.

  4. 26. Nov. 2001 · Erfüllung trotz Einrede. (1) 1 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2 Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte ...

  5. Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth. BGB. Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 26. Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 - § 822) § 812 Herausgabeanspruch § 813 Erfüllung trotz Einrede. I. Normzweck; II. Leistungskondiktion aus Abs 1 S 1; III. Regelung des Abs 2 § 814 Kenntnis ...

  6. Zu den speziellen Tatbeständen gehört zunächst § 813 BGB, der den Fall der Leistung trotz Einrede betrifft, wobei zu beachten ist, dass hier die Verjährung gerade nicht erfasst ist. Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen umfassen im Bereich der Leistungskondiktion auch den speziellen Tatbestand des § 817 S. 1 BGB.