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  1. ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE Artikel 1 (1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.

  2. Europäische Union. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon. (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47)

  3. Artikel 3 (1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: a) Zollunion, b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

    • Einleitung
    • Was ist Der Zweck Des Vertrags?
    • Wichtige Eckpunkte Des Konsolidierten Vertrags
    • Wann Tritt Der Vertrag in Kraft?
    • Hintergrund
    • Hauptdokument
    • Verbundene Dokumente

    Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das Ergebnis des Vertrags von Lissabon, geht auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV oder EG-Vertrag) zurück, wie er durch den Vertrag von Maastricht vorgesehen war. Der EG-Vertrag selbst basierte auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeins...

    Wie bereits in der damaligen Präambel erklärt wird, bestand das Ziel des EGV darin, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“. Diese Formulierung ist sowohl in der Präambel des aktuellen AEUV als auch des EUV immer noch enthalten. Diese Verträge erweiterten die europäische Integration tatsächlich u...

    Der Erste Teil – Grundsätze:
    Der Zweite Teil – Nichtdiskriminierung und EU-Bürgerschaft:
    Der Dritte Teil – der der umfangreichste ist (Artikel 26 bis 197) – legt die Rechtsgrundlage für die internen Politiken und Maßnahmen der EU in folgenden Bereichen dar:
    Der Vierte Teil – Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete– (Artikel 198 bis 204) beschreibt die besondere Beziehung zwischen der EU und den überseeischen Hoheitsgebieten einiger EU...

    Der am 13. Dezember 2007 von 27 EU-Ländern (Kroatien trat erst 2013 bei) unterzeichnete AEUV trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.

    Weiterführende Informationen: 1. Die Gründungsverträge (Europäisches Parlament) 2. Geschichtlicher Abriss der EU (Rat der EU) 3. EU-Verträge (Europäische Kommission) 4. Überblick über die Verträge (EUR-Lex).

    Vertragüber die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 – konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47-360)

    Vertragzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Nachfolgende Änderungen des Vertrags wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassunghat ausschließlich dokumentarischen Charakter. Vertrag von Maastrichtvom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 1-112) Vertrag von Lissabonvom 1...

  4. Der AEU-Vertrag umfasst dagegen 358 Artikel; er erläutert insbesondere die Funktionsweise der Organe der EU genauer und legt in einem detaillierten normativen Rahmen fest, in welchen Bereichen die EU mit welchen Kompetenzen tätig werden kann.

  5. datenbank.nwb.de › Dokument › 350543AEUV - NWB Gesetze

    7. Juni 2016 · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der konsolidierten Fassung v. 7. 6. 2016 (ABl EU Nr. C 202 S. 47, S. 329, S. 361)

  6. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon. (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) Erster Teil Grundsätze ( Art. 1 - Art. 17) Zweiter Teil Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft ( Art. 18 - Art. 25)