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  1. Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten.

  2. Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus der EU oder einem Land des EWR (Norwegen, Island oder Liechtenstein) kommen, benötigen für eine Beschäftigung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    • Eberhardstraße 39, Stuttgart, 70173
    • auslaenderrecht@stuttgart.de
    • 0711 21691857