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  1. 2. Juli 2009 · Beide unverheirateten Elternteile des ungeborenen Kindes schlagen vor dem Notar die Erbschaft aus. Vor der Geburt des Kindes wird geheiratet. Nun ist das Kind da. Das Kind ist ehelich und deshalb sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Die Ausschlagung ist wirksam und braucht keine familiengerichtliche Genehmigung, oder?

    • Formerfordernisse einer Ausschlagung und Fristbeginn
    • Genehmigungspflicht und Form Der Ausschlagung
    • A) Grundsätzlich Muss Auch Das Familiengericht Genehmigen
    • B) Ausnahme: Kind rückt Als Folge Der Ausschlagung eines Elternteils Nach
    • C) Antragsberechtigt Sind Die Gesetzlichen Vertreter
    • Genehmigungsbeschluss Des Familiengerichts
    • Erfordernis einer Ergänzungspflegschaft
    • Hemmung Der Ausschlagungsfrist Wegen höherer Gewalt

    Zunächst erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft auch bei Minderjährigen durch eine formgebundene Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 BGB, § 343 und § 344 Abs. 7 FamFG. Sie kann binnen sechs Wochen ab zuverlässiger Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung zum Erben beziehungsweise ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen...

    Die Ausschlagung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Wegen § 111S. 1 BGB kann der Minderjährige selbst sie nur mit schriftlicher Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter erklären. Nicht wirksam ist die Ausschlagung mit bloß nachträglicher Genehmigung. Die gesetzlichen Vertreter ...

    Die gesetzlichen Vertreter brauchen für die Ausschlagung/die Einwilligung eine familiengerichtliche Genehmigung, § 1643 Abs. 2 S. 1, § 1822Nr. 2 BGB.

    Ausnahmsweise ist die Ausschlagung genehmigungsfrei, wenn das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils als Erbe nachrückt, § 1643Abs. 2 S. 2 BGB. Ratio der Vorschrift ist die Vermutung, dass bei der Ausschlagung eines Elternteils ebenfalls ein guter Grund für die Ausschlagung des nachrückenden Kindes vorliegt. Ob der Nachlass werthaltig...

    Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben. Können mehrere Sorgeberechtigte sich nicht über die Ausschlagung einigen, muss der Ausschlagungswillige wegen Übertragung der Befugnis hierzu auf sich allein vorab das Familiengericht anrufen, § 1628S. 1 BGB. Die funktionale Zuständigkeit liegt beim Richter, § 14 Abs. 1 Nr....

    Auch für den Genehmigungsbeschluss ist das Familiengericht, §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG, § 23 b Abs. 1 GVG, jedoch in Person des Rechtspflegers, § 3 Nr. 2a RPflG, in dem Bezirk, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG, zuständig. Die nötigen Ermittlungen werden von Amts wegen durchgeführt, § 26FamFG. Die Genehmigung...

    Die Entscheidung ist beiden Elternteilen und dem betroffenen Kind bekannt zu geben, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Ist der Erbe noch nicht 14 Jahre alt, kommt die unmittelbare Bekanntgabe nicht in Betracht. Erst mit Vollendung des 14. Lebensjahrs ist ein Kind verfahrensfähig, § 9Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Für die Entgegennahme der Entscheidung des Familien...

    Wegen der kurzen Ausschlagungsfrist kommt es in der Praxis oftmals zu zeitlichen Nöten. Häufig ist ungewiss, ob binnen der Ausschlagungsfrist die nach § 1643 Abs. 2 BGB erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vorliegt. Auch in diesen Fällen gilt aber, dass dem gesetzlichen Vertreter die volle Ausschlagungsfrist erhalten bleibt. Auch insoweit...

  2. Wenn der Erblasser verhindern will, dass die Eltern des minderjährigen Kindes auf die Erbschaftsmittel zugreifen können, muss er durch eine Anordnung in seinem Testament die Eltern von der Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen ausdrücklich ausschließen, § 1638 BGB.

  3. Wie begründet sich das Erbrecht des ungeborenen Kindes? Das Kind muss lebend zur Welt kommen; Ist ein Kind auch bei künstlicher Befruchtung erbfähig? Der noch nicht geborene Erbe verhindert die Auseinandersetzung des Nachlasses; Wer nimmt die Rechte des ungeborenen Kindes war? Wahrnehmung der Rechte durch die sorgeberechtigten Eltern

  4. Ja, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt war, ist eine Erbausschlagung ebenfalls nötig, § 1923 BGB. Sofern man eine Erbschaft nicht annehmen möchte, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, muss man sie ausdrücklich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis ausschlagen.

  5. Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben und seine nächstberufenen minderjährigen und ungeborenen Kinder. Schrifttum. Anmerkungen. 5. Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer. 6. Ausschlagung der gewillkürten Erbschaft bei Annahme als gesetzlicher Erbe. 7. Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung. 8.

  6. 6. Okt. 2016 · 06.10.2016 Erbrecht. Ein Erblasser, der ein minderjähriges Kind zu seinem Erben einsetzt, kann ein Interesse daran haben, dass eine sorgeberechtigte Person, etwa Mutter oder Vater, von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen sein soll.