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  1. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern das Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Doch errechnen muss es der Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

    • Mindestumfang Der Kurzarbeit
    • Gesamtzahl Der Beschäftigten
    • Bestimmung Des Drittelerfordernisses

    Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfordert einen gewissen Mindestumfang des Entgeltausfalls. Danach muss im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Bei Entgeltausfällen unterhalb dieser G...

    Ausgangspunkt für die Prüfung der Mindesterfordernisse ist die Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei sind alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an einem Tag des Zeitraums, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, einen im Betriebsplan vorhandenen Arbeitsplatz besetzen. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die ni...

    Bei der Berechnung des erforderlichen Drittels werden diejenigen Kurzarbeiter berücksichtigt, deren persönlicher Entgeltausfall mehr als 10 % ihres Bruttoarbeitsentgelts beträgt. Hierzu gehören auch die erkrankten und beurlaubten Arbeitnehmer, die bei Anwesenheit im Betrieb von einem derartigen Entgeltausfall betroffen wären. Einzubeziehen sind auc...

  2. Um die Entgeltminderung feststellen zu können, ist ein Vergleich des tatsächlich erzielten Bruttoentgelts (Ist-Entgelt) mit dem ansonsten zustehenden Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) vorzunehmen. Ist die Differenz größer als 10 %, so zählt dieser Arbeitnehmer bei der Berechnung des 1 /3-Kontingents mit.

  3. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben in den neuen Bundesländern ist die Tabelle höch-stens bis zu dem durch Trennlinie gekennzeichneten Wert anzuwenden (Berücksichtigung der Beitragsbe-messungsgrenze als rechnerische Größe; diese beträgt für das Jahr 2021 6.700 Euro im Monat).

  4. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben in den neuen Bundesländern ist die Tabelle höchstens bis zu dem durch Trennlinie gekennzeichneten Wert anzuwenden (Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze als rechnerische Größe; diese beträgt für das Jahr 2024 7.450 Euro im Monat).

  5. Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass Sie normalerweise ausgezahlt bekommen – nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgelt): 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts erhalten Sie als Kurzarbeitergeld.

  6. Prüfen und berechnen Sie mit Hilfe des Kurzarbeitergeld-Rechners Ihr Kurzarbeitergeld und damit die Auswirkungen von Kurzarbeit auf Ihr individuelles Gehalt.