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  1. Betreuungsrechtsreform 2023: Ein umfassender Überblick der Änderungen für Rechtsanwälte. Fachbeitrag der Zeitschrift FuR über Rahmenbedingungen für künftige Tätigkeit als Anwalt.

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  1. Suchergebnisse:
  1. Gerichtliche Genehmigungen sollen grundsätzlich VOR einer genehmigungspflichtigen Rechtshandlungen eingeholt werden (§ 1855 BGB). Nachträglich genehmigte Verträge werden mit der Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner wirksam (§ 1856 Abs. 1 BGB).

  2. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Für einige seiner Handlungen benötigt er jedoch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Diese ist grundsätzlich vorher einzuholen. In einigen Fällen ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung möglich.

  3. (1) 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2 Ohne ...

  4. Betreuungsgerichtliche Genehmigungen – Grundsätzliches. Nach den §§ 1848 bis 1854 BGB sind nun nur noch betreuungsgerichtliche Außengenehmigungen für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte möglich. Das heißt solche Genehmigungen, die die Vertretungsmacht des Betreuers nach außen (§ 1823) betreffen. Ohne die Erteilung dieser ...

  5. Ohne Antrag oder gar gegen den Willen eines Betreuers darf eine Genehmigung nicht erteilt werden. Die (grundsätzliche) Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, für das die Genehmigung beantragt wurde, wird durch das Betreuungsgericht überprüft.

  6. Wann benötige ich einen Betreuer, wie vermeide ich eine Betreuung durch Erstellung einer Vorsorgevollmacht? Was bedeutet eine rechtliche Betreuung für mich? Wo kann ich die wesentlichen Informationen dazu erhalten?

  7. 1. Worum geht es beim Betreuungsrecht? .......................................................................8. 1.1 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?.................................9. Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung. Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht. Beratung; Erweiterte Unterstützung.