Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Das Bilanzrecht ist im Wesentlichen im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs ( HGB) geregelt (sog. Handelsbilanzrecht). Dort gibt es Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten, und ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen. Die Vorschriften beruhen vielfach auf EU -Vorgaben.

  2. Unter Bilanzrecht versteht man alle Rechtsnormen und Rechtsprechung, die sich mit Fragen des Rechnungswesens, der Buchführung und Bilanzierung in Unternehmen befassen. Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines. 2 Rechtsnormen und Rechtsprechung. 3 Geschichte. 4 Regelungsumfang. 5 Regelungsinhalt. 6 Befreiende Wirkung von IFRS-Konzernabschlüssen.

  3. chevron_right Zusammenfassung zum Bilanzrecht. Das Bilanzrecht umfasst in Deutschland ein eigenständiges Rechtsgebiet. Es beinhaltet notwendige Regelungen für den wiederkehrenden Jahresabschluss eines Unternehmens. Es beschreibt konkret die Inhalte der Buchführung und die Bilanzaufstellung.

  4. Vorschriften zur Bilanz. (1) 1 An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. 2 Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. 3 Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz ...

  5. Inhaltsverzeichnis. 1. Ansatzvorschriften zur Bilanz – Einleitung. 2. Grundsätzliches zu den Ansatzvorschriften zur Bilanz. 3. Ansatzvorschriften zur Bilanz im Detail. 3.1. Ansatzvorschriften zur Bilanz: Bilanzierungsfähigkeit. 3.2. Ansatzvorschriften zur Bilanz: Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums. 3.3.

    • (255)
  6. Die wich­tigsten han­dels­recht­li­chen Bilan­zie­rungs­vor­schriften sind §§ 242ff.

  7. 1. Ein­lei­tung. a) Über­blick. Tz. 93. § 242 HGB sta­tu­iert die Kar­di­nal­pflicht des Kauf­manns zur Auf­stel­lung einer Bilanz, die sich aus dem Jah­res­ab­schluss (Abs. 1) und einer Gegen­über­stel­lung der Auf­wen­dungen und Erträge des Geschäfts­jahrs, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV, Abs. 2) zusam­men­setzt.