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  1. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt für Sie Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und erteilt Apostillen auf Bundesurkunden für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens.

  2. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (bzw. das Bundesverwaltungsamt) kann nur dann die Endbeglaubigung erteilen, wenn die Urkunde von der zuständigen Stelle vorbeglaubigt wurde....

  3. Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Apostillen auf Urkunden erteilen können, die von Bundesbehörden (Bundesministerien, Bundesamt für Justiz, Bundesgericht) ausgestellt wurden. Die entsprechende Bundesurkunde muss durch die zuständige Bundesbehörde vorbeglaubigt sein.

  4. Das Auswärtige Amt hat die Erteilung der Endbeglaubigung deutscher Urkunden mit Wirkung vom 01.01.2023 auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen.

  5. Nach der Endbeglaubigung durch das BfAA können die Urkunden der Vertretung des jeweiligen Staates zur Legalisation vorgelegt werden. Es wurden mit zahlreichen Staaten gesonderte Vereinbarungen zur Beglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden getroffen.

  6. Die Legalisation wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in dem Land vorgenommen, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende...

  7. Deutsche Urkunden benötigen zur Verwendung im Ausland einen Nachweis der Echtheit. Im Falle der Russischen Föderation ist dafür eine Apostille der jeweils zuständigen deutschen Behörde erforderlich. Dies gilt entsprechend umgekehrt für die Anerkennung russischer Urkunden in Deutschland.