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  1. Das ChemG regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Deutschland. Es enthält Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Mitteilung, Verboten, Beschränkungen, Maßnahmen, Überwachung und Sanktionen.

    • 26 Bußgeldvorschriften

      entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer...

    • 3a ChemG

      selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind,...

    • 16F Chemg

      (1) Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des...

    • 12A Chemg

      (2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten...

    • 23 Behördliche Anordnungen

      (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die...

    • Anhang 1

      Prüfeinrichtung umfasst die Personen, Räumlichkeiten und...

  2. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. 1. (Chemikaliengesetz - ChemG) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. ChemG. Ausfertigungsdatum: 16.09.1980. Vollzitat: "Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl.

  3. Das Chemikaliengesetz ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Es gehört grundlegend zum Chemikalienrecht und wurde vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 1980 von allen Fraktionen übereinstimmend „als ein erster Schritt zum Schutz von Mensch und Umwelt“ verabschiedet ...

  4. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (Chemikaliengesetz - ChemG)§ 1 Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

  5. 23. Mai 2014 · Bekanntmachung der Neufassung. Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird.

  6. Bundesstelle für Chemikalien. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Fachbereich 5 "Bundesstelle für Chemikalien". Postfach 17 02 02. 44061 Dortmund. Fax: 0231 9071-2679. chemg@baua.bund.de.

  7. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nimmt nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) eine Reihe von wichtigen Aufgaben im Rahmen der REACH -, CLP - und Biozid-Verordnung wahr. Sie ist die zuständige Behörde bei der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Güter und verantwortlich für die Fluorchlorkohlenwasserstoff-Verordnung.