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  1. Schlussabrechnung. Hinweis: Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

    • Wie Erfolgt Die

      Programme der Endabrechnung. Neustarthilfe 2022 April bis...

    • Anleitungen

      Stand: Februar 2024, Version 3.0. Leitfaden für prüfende...

    • Endabrechnung

      Nach Ablauf des Förderzeitraums waren Empfängerinnen oder...

  2. Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs-

  3. Wenn Sie während der Corona-Pandemie Überbrückungshilfe I - IV oder November- und Dezemberhilfe erhalten haben, dann stehen die Schlussabrechnungen an. Ausgenommen davon sind die Direktanträge der November- und Dezemberhilfe sowie die Härtefall- und Oktoberhilfe.

  4. Seit Mai 2022 besteht die Möglichkeit, die Schluss­abrechnung für das erste Paket der Corona-Hilfen (Überbrückungs­hilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungs­hilfe II und Überbrückungshilfe III) einzureichen.

  5. 14. März 2024 · Bis zum 30.09.2024 ist die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen weiterhin möglich. Die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben im Gespräch mit Bund und Ländern eine Einigung erzielt.

  6. 18. Aug. 2022 · Nach nunmehr zwei Jahren sind die Corona-Überbrückungshilfen ausgelaufen und auf die Antragssteller und deren (steuerlichen) Vertreter kommen die Schlussabrechnungen zu. Die Schlussabrechnungen erfolgen über das elektronische Antragsportal der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen ggf. ebenfalls ...