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  1. Familie - Art. 6 Grundgesetz; 1.1. Definition; 1.2. Gesetzliche Ausgestaltung der Familie; 2. Personenstandsgesetz gem. § 15 PStG; 3. Familienmitglieder i. S. des Wohngeldgesetzes; 4. FAQ zum Begriff der Familie; 4.1. Was ist unter dem Begriff "Familie" zu verstehen? 4.2. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der ...

  2. 22. Jan. 2024 · Den Begriff der Familie definiert das Grundgesetz allerdings ebenso wenig wie das zivilrechtliche Familienrecht, sodass es weder eine Legaldefinition noch eine sonstige einheitliche und...

  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 6. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

  4. Grundgesetz Artikel 6. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (…) Ehe heißt: Zwei Menschen sind verheiratet. Es gilt zum Beispiel:

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  5. Das Grundgesetz enthält im Wesentlichen fünf zentrale Bestimmungen, die für Familie wichtig sind: Art 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie (besonderer Schutz durch die staatliche Ordnung) Art. 3 Abs. 1 Satz1 GG: Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 6 Abs. 2: Pflege und Erziehung der Kinder (als Recht und Pflicht der Eltern – staatliches Wächteramt)

  6. Die Expertin für Familienpolitikforschung Irene Gerlach beschreibt die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, die für Ehe und Familie von Bedeutung sind, wie das Grundgesetz oder auch das Bürgerliche Gesetzbuch. Dabei skizziert sie auch die Entwicklung und Reformen des Familienrechts.

  7. Nach Art. 6 I GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das bedeutet, dass auch innerhalb dieses Absatzes zwei verschiedene Konstellationen verfassungsrechtlich geschützt werden. Dieser Absatz enthält auch eine Institutionengarantie.