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  1. Suchergebnisse:
  1. (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

  2. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

  3. Abhängig von der Frage, ob ein Min­der­jäh­riger durch seine Eltern, einen Pfleger oder einen Vormund ver­treten wird, unter­liegen bestimmte Rechts­ge­schäfte der Geneh­mi­gung des Fami­li­en­ge­richts. So ver­weist für die Eltern § 1643 Abs. 1 BGB auf § 1821 BGB sowie auf § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB (nicht auf Nr. 12 – Ver­gleich).

  4. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Wohnungsangelegenheiten. Auf § 1822 BGB verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) Familienrecht. Vormundschaft.

  5. 1. Jan. 2023 · Bestimmte Entscheidungen müssen dem Familiengericht angezeigt werden. Andere, besonders einschneidende Entscheidungen muss das Familiengericht genehmigen. Vormünder werden vom Familiengericht unterstützt und beraten, aber auch beaufsichtigt, und sind diesem gegenüber Rechenschaft schuldig. Wer wird zum Vormund bestellt?

  6. Familiengerichte sind zuständig für die Anordnung, Auswahl und Bestellung des Vormunds sowie für die Aufsicht über die Vormundschaft (§§ 1773, 1779, 1837 BGB). Inhaltsverzeichnis. Historisch veränderte Anlässe für die Einrichtung einer Vormundschaft.

  7. Für solche Fälle bestimmt § 1643 BGB, dass unter den­je­nigen Vor­aus­set­zungen die Geneh­mi­gung des Fami­li­en­ge­richts ein­ge­holt werden muss, in denen nach den §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, und 8–11 ein Vormund der Geneh­mi­gung bedarf (bei zusätz­li­chen erbrecht­li­chen Rege­lungen ist § 1643 Abs. 2 BGB zu beachten).