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  1. 29. Aug. 2023 · Da der mündlichen Verhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung vorauszugehen hat, ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum ersten Prozesstermin sogar die Regel. Nach § 278 Abs. 3 ZPO soll hierzu nämlich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

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  2. 31. Jan. 2024 · Die beteiligten Parteien sind gemäß § 278 Abs. 3 ZPO persönlich zur Güteverhandlung zu erscheinen. In Ausnahmefällen kann gemäß § 141 Abs. 1 ZPO von einem persönlichen Erscheinen abgesehen...

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  3. 29. Aug. 2023 · Daneben enthält die ZPO in § 278 für die Güteverhandlung in Absatz 3 eine gesonderte Anordnung: „Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend“.

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  4. Zur Güteverhandlung wird in der Regel das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Das Gericht kann die Parteien gemäß § 278 Abs. 5 ZPO für die Güteverhandlung an einen Güterichter verweisen. Das Gericht soll gem. § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

  5. Per­sön­li­ches Erscheinen. Rz. 5. Der Vor­sit­zende kann gem. § 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG das per­sön­liche Erscheinen der Par­teien in jeder Lage des Rechts­streits anordnen, und damit auch schon zur Güte­ver­hand­lung. Rz. 6. Pra­xis­hin­weis. Der Vor­sit­zende kann Akten bei­ziehen, auf die schrift­sätz­lich Bezug genommen worden ist. III.

  6. 20. Sept. 2015 · Da in der Güteverhandlung die Parteien persönlich angehört werden soll, wird ein persönliches Erscheinen angeordnet, wobei der Richter von seinen Sanktionsmöglichkeiten nach § 141 ZPO Gebrauch machen (Ordnungsgeld) kann. Erscheint nur eine Partei unentschuldigt nicht, so soll sich an die erfolglose Güteverhandlung die ...

  7. Beide Prozessparteien sollen persönlich erscheinen. Das persönliche Erscheinen ist entbehrlich, wenn es der Partei z.B. wegen einer Erkrankung oder der großen Entfernung zum Gericht nicht zugemutet werden kann. Bleibt eine Partei der Güteverhandlung fern, kann gegen sie gemäß § 141 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, es sei denn ...