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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 6. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

    • Art 5

      (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und...

  2. Art. 6 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt: [1] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

  3. 03.09.2020 / 2 Minuten zu lesen. Ehe heißt: Zwei Menschen sind verheiratet. Eine Frau kann mit einem Mann oder einer Frau verheiratet sein, ein Mann kann auch mit einem Mann oder einer Frau verheiratet sein. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  4. Die Expertin für Familienpolitikforschung Irene Gerlach beschreibt die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, die für Ehe und Familie von Bedeutung sind, wie das Grundgesetz oder auch das Bürgerliche Gesetzbuch. Dabei skizziert sie auch die Entwicklung und Reformen des Familienrechts.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  5. Artikel 6 des Grundgesetzes enthält verfassungsrechtliche Garantien die Ehe und Familie betreffend. Da Art. 6 GG verschiedene Regelungen enthält ist es wichtig, die verschiedenen Absätze getrennt zu betrachten. Im Folgenden wird hierzu ein Überblick gegeben. B. Schutz Ehe und Familie, Elternrecht. I. Art. 6 I GG.

  6. Grundrechte. Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG) - Prüfungsschema. Inhaltsverzeichnis. H. Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG) I. Überblick. II. Eröffnung des Schutzbereichs. 1. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) a) Sachlicher Schutzbereich. aa) Ehe. (1) Begriff. (2) Gewährleistungsumfang.

  7. 24. Jan. 2023 · Art. 6 Abs. 1 GG führt aus: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Art. 6 GG schützt die Familie als soziales Konstrukt. Geschützt wird die Ehe als soziales und rechtliches Gebilde. Erfasst hiervon ist grundsätzlich nur die Ehe zwischen Mann und Frau.