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  1. Eine Kritik der Gewalt ist somit in erster Linie eine Kritik ihrer Mittel (persönliche Gewalt, Streik, Staatsgewalt), darüber hinaus erlangt sie den Wert ihrer Betrachtung als Erscheinungsform im menschlichen Umgang überhaupt.

  2. Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt läßt sich als die Darstellung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben. Denn zur Gewalt im prägnanten Sinn des Wortes wird eine wie immer wirksame Ursache erst dann, wenn sie in sittliche Verhältnisse eingreift.

  3. 21. Mai 2021 · Obwohl „von höchst irritierender Subtilität“ (Axel Honneth), gilt Walter Benjamins Schrift „Zur Kritik der Gewalt“ (1921), die zentral um die Verbindung von Gewalt und Recht sowie die Quellen und Formen von Gewalt kreist, als einer der relevantesten Texte des 20. Jahrhunderts.

  4. ZUR KRITIK DER GEWALT Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt läßt Sich als die Darstel- lung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben. Denn zur Gewalt im prägnanten Sinne des Wortes wird eine wie immer wirksame Ursache erst dann, wenn Sle in sittliche Ver- hältnisse eingreift.

  5. Seine Kritiken der Souverä­nität, des Eigen­tums, der Polizei und der liberalen Staatsgewalt an sich bilden den Entwurf einer aktivis­tischen Theorie – auf dass schließlich eine Welt des Lebens entstünde, in der wir alle atmen können. Walter Benjamins »Kritik der Gewalt« ist unter den Gewaltstudien ikonisch.

  6. Walter Benjamins „Zur Kritik der Gewalt“ (1921) gehört zu den einflussreichsten Rechtskritiken des 20. Jahr-hunderts. Benjamin, der zur vorinstitutionellen Generation der Kritischen Theorie der Frankfurter Schule ge-hört, arbeitet in diesem Essay eine philosophische Kritik des Rechts heraus.

  7. Kritik der Gewalt 3. »Entschlussunfähigkeit des Tyrannen«: »Der Fürst, bei dem die Entscheidung über den Ausnahmezustand ruht, erweist in der erstbesten Situation, dass ein Entschluss ihm fast unmöglich ist.«. Fällt er doch, so macht ihn gerade seine völlige Unabhängigkeit von normativen Orientierungen und Rückbindungen an das Recht ...