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  1. Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Abs. 3. Wann und mit welchen Konsequenzen ist eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung erforderlich? Die VOB/B § 2 Abs. 3 sieht Anpassungen der Einheitspreise vor, wenn es zu Mengenabweichungen gegenüber den LV-Mengen von mehr als 10 % kommt.

  2. Bei einem VOB-Vertrag kann ein Vertragspartner nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 in der VOB Teil B verlangen, einen Einheitspreis (EP) anzupassen und neu zu vereinbaren, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge mehr als 10 % von der Soll-Leistungsmenge ...

  3. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (Mindermengen) ist bei der Bestimmung der Ein-heitspreiserhöhung (Auftragnehmeranspruch) positionsübergreifend vorzugehen, bis der „Ge-meinkosten-Topf“ wieder bis zu der bei Vertragsschluss festgelegten Höhe gefüllt ist.

  4. Werden bei einem VOB-Vertrag die Voraussetzungen für die Neuberechnung von Einheitspreisen (EP) in einem Nachtrag bei Mindermengen mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B erfüllt, bleibt zu beachten, ob und inwieweit der Auftragnehmer einen wertmäßigen Ausgleich infolge von Mehrmengen bei anderen Leistungspositionen (Ordnungszahlen) des ...

    • Der Fall
    • Was Gilt für Mehrmengen in nicht Kostendeckenden Lieferverzeichnis-Positionen?
    • Was Gilt für Vertragsänderungen und Zusatzleistungen?

    Im Leistungsverzeichnis ist die „Entsorgung von 1 t Bauschutt ausgeschrieben. Der Auftragnehmer (AN) bietet diese Leistung für 462. – Euro/t netto an. Er hat hierzu vorgetragen, dass er in seiner Urkalkulation eigene Verladekosten von 40 € pro Tonne und, basierend auf Angeboten eines Subunternehmers für Deponie-und Transportkosten 252 € pro Tonne u...

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Frage nicht beantwortet, was gilt, wenn es in solchen LV-Positionen zu gravierenden Mengenmehrungen kommt, in denen der vereinbarte LV-Preis nicht kostendeckend ist. Wie ausgeführt, galt bisher, dass für solche Mehrmengen über 10 % auch der „schlechte“ Einheitspreis die Preisermittlungsgrundlage darstellt, s...

    Nach der bisherigen Auslegung der §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B wird der „neue Preis auf der Basis der Preisermittlungsgrundlagen des alten Preises gebildet, so dass auch hier das Prinzip gilt: „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass auch hier mit einer Änderung der Preisber...

  5. 8. Aug. 2019 · Werden bei einem VOB-Vertrag die Voraussetzungen für die Neuberechnung von Einheitspreisen (EP) in einem Nachtrag bei Mindermengen mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B erfüllt, bleibt zu beachten, ob und inwieweit der Auftragnehmer einen wertmäßigen...

  6. 2 Abs. 3 VOB/B ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die ausgeführte Menge ohne Einfluss des Auftraggebers von der ausgeschriebenen Menge abweicht. Mit dieser Regelung werden also nur Ungenauigkeiten der Mengenermittlung bei der Ausschreibung erfasst. Innerhalb der Bandbreite von ± 10 % bleibt der vereinbarte Einheitspreis bestehen.