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  1. Die Verwaltung innerhalb der Länder wird in unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung unterteilt. Die unmittelbare Staatsverwaltung wird vom Land selbst in seiner Funktion als Hoheitsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt.

  2. Mittelbare Staatsverwaltung bedeutet, dass der Staatanders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung – die Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung nicht durch eigene Behörden erfüllt, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungsträger (in Deutschland Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene).

  3. Im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung werden staatliche Verwaltungsaufgaben anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung nicht durch eigene staatliche Behörden erfüllt. Stattdessen werden sie rechtlich selbstständigen Verwaltungsträgern zur Erledigung übertragen, die öffentlich-rechtlich organisiert sind.

  4. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung auf Bundes-und Landesebene. Unmittelbare Staatsverwaltung bedeutet, dass der Staat – anders als bei der mittelbaren Staatsverwaltung – die Aufgaben seiner öffentlichen Verwaltung durch eigene Behörden in eigener Trägerschaft erfüllt.

  5. 14. Feb. 2024 · Die unmittelbare Staatsverwaltung bezeichnet die Durchführung von Verwaltungsaufgaben direkt durch staatliche Behörden. In Deutschland liegt der Großteil dieser Aufgaben bei den...

  6. Mittelbare Staatsverwaltung. Kommunen sind zunächst zuständig für alle kommunalen Angelegenheiten, also Fragen, die sich aus dem Zusammenleben in der Kommune ergeben. Gleichzeitig übernimmt die Kommune als Verwaltung auch staatliche Aufgaben, die ihr durch Gesetz zugewiesen werden, wie z. B. die Ausgabe von Personalausweisen oder Reisepässen.

  7. Die unmittelbare Staatsverwaltung [5] auf Bundesebene wird ausgeübt durch Oberste Bundesbehörden wie die Bundesministerien und den Bundesrechnungshof sowie Bundesoberbehörden, etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundesverwaltungsamt [6] oder das Bundeskartellamt ohne eigenen Verwaltungsunterbau, Bundesmittelbehörden (Beispiel: die Wass...

  8. Mit den beiden eingeführten Unterscheidungen ergeben sich bereits vier Felder: (1) unmittelbare und (2) mittel-bare Bundes- sowie (3) unmittelbare und (4) mittelbare Landesverwaltung. In den Feldern (2) und (4) verläuft zwischen dem Staat (Bund bzw. Land) und der betrach-teten Verwaltungsstelle eine Personengrenze.

  9. Unmittelbare bundeseigene Verwaltung: Auswärtiger Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Bundeswasserstraßenverwaltung (Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG) • Mittelbare bundeseigene Verwaltung: Sozialversicherungsträger nach Art. 87 Abs. 2 GG

  10. Zu unterscheiden sind die unmittelbare B. – hier unterhält der Bund eine bis in die untersten Instanzen mit Bundesbeamten besetzte Behördenorganisation – und die mittelbare, von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Interner Link: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)) wahrgenommene B. Es gibt oberste ...