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  1. 21. Okt. 2020 · Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ( (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 153/20 FamRZ 2021, 385)).

  2. Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 1814 Abs. 3 BGB) enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.

  3. 17. Aug. 2011 · Betreuung Betreuungsbedarf. Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.

  4. 21. Jan. 2015 · Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren. IWW. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1902 Abs. 1 BGB, § 1903 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG. Deutsches Notarinstitut. BGB § 1896 Abs. 2. Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge.

  5. 21. Okt. 2020 · Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 30.6.2021 – XII ZB 73/21 FamRZ 2021, 1737 und v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

    • Haufe Redaktion
  6. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

  7. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.