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  1. 26. Feb. 2020 · Die Beschwerdeführer, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten, leiten insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasse als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung auch die Inanspruchnahme der Unterstützung durch Dritte bei ...

  2. 26. Feb. 2020 · Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.

  3. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen ...

  4. Februar 2020 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)1 als Ausdruck persönlicher Autonomie und der Menschenwürde auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst.2 Der Wunsch von Sterbewilligen, über die Beendigung ihres Lebens frei zu bestimmen, müsse respektie...

  5. Der Senat urteilte (Ls. 1a), das allgemeine Persönlichkeitsrecht -APR – aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.

  6. Das Gericht leitet aus dem All-gemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab (I.). § 217 StGB stellt einen mittelbaren Eingriff in dieses Grundrecht dar (II.). Diesen Eingriff hält das BVerfG für nicht gerechtfertigt (III.).

  7. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.2.2020 (2 BvR 2347/15 u. a.) klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persön-licher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst.