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  1. Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel stellt hierbei eine besondere Variante der Nachfolgeklausel dar und regelt die Nachfolge unabhängig vom Erbrecht. Der Gesellschaftsvertrag enthält entsprechende Passagen, die für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesetzesgrundlage bilden.

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  2. Nachfolgeklausel ist es, die Mitgliederzahl der Gesellschaft zu beschränken, bzw. auf die Personen zu erstrecken, die allseits auch gewünscht sind. Denkbar wäre z. B. nur einem der Abkömmlinge des Erblassergesellschafters die Nachfolge in dessen Gesellschafterstellung zu ermöglichen (qualifizierte Nachfolgeklausel). Auch die Abtretung an ...

  3. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel: Bei der Verwendung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel wird die Nachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers außerhalb des Erbrechts geregelt. Der Gesellschaftsvertrag enthält hier bereits die Regelung, welche Person im Falle des Versterbens eines Gesellschafters direkt und unmittelbar ...

    • Sonderrechtsnachfolge Im Handels- und Gesellschaftsrecht
    • „Ausnahmen Von Der Gesamtrechtsnachfolge“
    • II. Erbrechtsnachfolge in Den Einzelnen Gesellschaftsformen

    Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kann es daher zu Interessenskonflikten kommen, insbesondere bei den sog. „Nachfolgeklauseln“: Im Folgenden soll geklärt werden, welche Gestaltungsmöglichkeiten im Todesfall eines Gesellschafters bei den einzel...

    Grundsätzlich gilt im Erbrecht die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Gem. § 1922 I BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Bei Personengesellschaften bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz, denn ein Erbe kann meist nicht ohne besondere Regelung in eine Gesellschaft eintreten. Um sicherzustellen, ...

    D. Erbfolge in der KG

    Bei der Kommanditgesellschaft gelten dem Grunde nach die gleichen Regelungen wie bei der OHG. Es ist jedoch zwischen dem Tod eines Komplementärs und dem Tod eines Kommanditistenzu unterscheiden.

  4. Rz. 145 Soweit eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirken soll, dass mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft beim Tode eines Gesellschafters auf einen am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten automatisch übergeht und diesem daraus ein unentziehbares Recht erwächst,[240] wird sie ...

    • Matthias Unger
  5. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel, mit der Folge der Bindung zu Lebzeiten oder eine erbrechtliche Nachfolgeklausel vorliegt, die bedeutet, dass der Bedachte nur die Chance bekommt, im Falle seiner Erbeinsetzung Nachfolger zu werden.

  6. Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird. [472]