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  1. Einbürgerungen in den deutschen Staatenverband. Das neue Einbürgerungsgesetz ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten. Wir bitten daher, noch keine Anträge dafür zu stellen. Sobald das Gesetz wirksam wird - voraussichtlich zum 1.6. oder 1.7.2024 - werden wir Sie hier informieren.

  2. Formularübersicht. Anträge, Vordrucke, Merkblätter und Satzungen: Hier finden Sie alle Formulare von A bis Z. Um PDF-Dateien anzeigen oder bearbeiten zu können, benötigen Sie den (kostenlosen) Adobe Reader, den Sie mit dem folgenden Link herunterladen können: http://www.adobe.de/products/acrobat/readstep2.html.

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  3. Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sie müssen dazu einen Antrag stellen. Ab Ihrem 16. Geburtstag können Sie diesen Antrag selbst stellen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Eltern den Antrag stellen.

  4. Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt (siehe unter 1.) wird durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlamente), der vollziehenden Gewalt (Regierungen und Verwaltungen) und der Rechtsprechung (Gerichte) ausgeübt. Die Parlamente kontrollieren die Arbeit der Regierung.

  5. Einbürgerung nur unter Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft möglich. Ausnahme unter anderem EU Staatsangehörige oder Asylberechtigte. Weitere Ausnahmen auf Anfrage. Ermessenseinbürgerung gem. § 8 StAG. Für einige Personengruppen gibt es Sonderregelungen bei der Einbürgerung.

  6. Der Fachbereich umfasst das Bürgerbüro, das Standesamt, die Abteilungen Ausländerwesen, Integration mit der Geschäftsstelle des Integrationsrates und die Zentralen Dienste. Alle Dienstleistungen, Ansprechpartner, Kontakte, Formulare und weitere Informationen finden Sie unter den jeweiligen Abteilungen.

  7. In der Regel müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben: Sie leben seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland. Sie können Ihre Identität nachweisen. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.