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  1. Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Daneben bestehen Stiftungen des Privatrechts.

  2. 13. März 2024 · Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine von drei möglichen Organisationsformen von juristischen Personen im öffentlichen Recht: Körperschaft des öffentlichen Rechts.

  3. Aus Art. 87 Abs. 3 Grundgesetz wird für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts ein Gesetzesvorbehalt abgeleitet: Sie können demnach nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.

  4. Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts verwaltet selbständig ein eigenes Stiftungsver-mögen, das einem vom Stifter bestimmten Zweck gewidmet ist.

  5. Nach der Rechtsnatur werden Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) unterschieden, welche sich wiederum in rechtsfähige (selbstständige) und nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen unterscheiden lassen.

  6. Stiftungen können sowohl als juristische Personen ( rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige, unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung) errichtet werden.

  7. Rechts- und Steuerberatung für Ihre Stiftung des öffentlichen Rechts. Nicht nur Privatleute und private Unternehmen, Vereine, Verbände und die Kirchen „gehen stiften“. Auch die staatliche/öffentliche Seite, z.B. der Bund, die Bundesländer, einzelne Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, errichtet Stiftungen.