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13. März 2024 · Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine von drei möglichen Organisationsformen von juristischen Personen im öffentlichen Recht: Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Daneben bestehen Stiftungen des Privatrechts .
NameStiftungszweckStifter/trägerGründungsdatumQualität, Nachhaltigkeit und ...Bund22. Dez. 2006Hilfe für schwangere Frauen in ...Bund15. Juli 1984Aufarbeitung von Geschichte und Folgen ...Bund5. Juni 1998Stärkung und Förderung der Gleichstellung ...Bund28. Mai 2021Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören der mittelbaren Staatsverwaltung 4an und unterliegen staatlicher Rechtsaufsicht. Öffentlich-rechtliche Stiftungen dienen – wie solche des Privatrechts – als „Bewahrungsorte“. 5
Von der privatrechtlichen Stif-tung unterscheidet sie sich insbesondere durch ihren hoheitlichen Entstehungstatbestand und durch ihre Stifterin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts.2 Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören der mittelbaren Staatsverwaltung an.3 Aus Art. 87 Abs. 3 Grundgesetz wird für die Errichtung von bundesunmitt...
Eine Stiftung ist in Deutschland eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei soll das Vermögen auf Dauer erhalten werden und die Destinatäre können nur in den Genuss der Erträge kommen. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden ...
Die Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht i.d.R. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes; sie ist regelmäßig juristische Person des öffentlichen Rechts und unterliegt staatlicher Aufsicht.
„Um eine Stiftung zu gründen, stehen dem Stifter zwei „ Rechtsformen “ zur Verfügung: Die rechtsfähige Stiftung sowie die treuhänderische Stiftung. Beide Rechtsformen stellen vollgültige Optionen für die dauerhafte, einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensbindung dar.