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Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
- § 1 UnivSchlichtV
§ 1 Bestellung von Streitmittlern. (1) Die...
- § 6 UnivSchlichtV
Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und...
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Allgemeine Verfahrensregeln. (1) Erklärungen im...
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Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und...
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16. Dez. 2019 · Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Universalschlichtungsstellenverordnung - UnivSchlichtV)
§ 1. Bestellung von Streitmittlern. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist mit mindestens zwei Streitmittlern zu besetzen, die sich untereinander vertreten.