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  1. Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

  2. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 1 von 3 - Verordnung zur Regelung der Organisation, des

  3. (2) Vor der Bestellung einer Person zum Streitmittler hat die Universalschlichtungsstelle des Bundes deren Namen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Streitmittler dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitzuteilen.

  4. 16. Dez. 2019 · Eingangsformel. § 1 Bestellung von Streitmittlern. § 2 Geschäftsverteilung. § 3 Allgemeine Verfahrensregeln. § 4 Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens. § 5 Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens. § 6 Gebühren. § 7 Vorzeitige Beendigung der Beleihung. § 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung.

  5. 16. Dez. 2019 · 5.268 Seiten Bundesgesetzblatt in 86 Ausgaben, 1.223 geänderte Gesetze und Verordnungen an 8.935 Paragraphen - allein im Jahre 2021. UnivSchlichtV - Änderungen überwachen

  6. Allgemeine Verfahrensregeln. (1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. (2) Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes eingereicht werden.

  7. Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.