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- BGB
Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) § 336 Auslegung der...
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Strafgesetzbuch. In der Fassung der Bekanntmachung vom...
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Strafgesetzbuch. In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 ( BGBl. I S. 3322) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2024 ( BGBl. I S. 109) m.W.v. 01.04.2024.
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Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) § 336 Auslegung der Draufgabe. § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe. § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe. § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung.
Gewerbeordnung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 ( BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.01.2024 ( BGBl. I S. 12) m.W.v. 23.01.2024. 1. Titel. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c) § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit. § 2 (weggefallen) § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe.
Deutschland. Gerichtskostengesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2004 ( BGBl. I S. 718 ), in Kraft getreten am 01.07.2004. zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2023 ( BGBl. I S. 365 ) Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) § 1 Geltungsbereich. § 2 Kostenfreiheit. § 3 Höhe der Kosten. § 4 Verweisungen. § 5 Verjährung, Verzinsung.