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  1. Im Zentrum des Beschäftigtendatenschutzes steht der Schutz der Privatsphäre der Beschäftigten. Dieser Schutz muss jedoch stets mit dem Informationsinteresse des Arbeitgebers abgewogen werden. Quelle: COMiCZ via Getty Images.

  2. Im Zentrum des Beschäftigtendatenschutzes steht der Schutz der Privatsphäre der Beschäftigten. Dieser Schutz muss jedoch stets mit dem Informationsinteresse des Arbeitgebers abgewogen werden. Beschäftigte im Sinne von § 26 Abs. 8 BDSG sind unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte des Bundes.

  3. Beschäftigtendatenschutz. Die Digitalisierung und der zunehmende Einsatz neuer Technologien wie KI in der Arbeitswelt führen auch dazu, dass mehr personenbezogene Daten anfallen und verarbeitet werden. Dem Beschäftigtendatenschutz kommt dabei eine zentrale Funktion zu: Arbeitnehmer*innen zu schützen und gleichzeitig ihr Vertrauen in neue ...

  4. 18. Sept. 2023 · Andreas Nanos. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten im April ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen zur Überarbeitung des derzeit geltenden Beschäftigtendatenschutzes. Anlass dafür ist unter anderem die stetig zunehmende Digitalisierung ...

  5. 19. Jan. 2022 · So stärken wir das Vertrauen der Menschen in neue Technologien wie Big Data und Künstliche Intelligenz. Der heute veröffentlichte Bericht arbeitet die Anforderungen an einen modernen Beschäftigtendatenschutz heraus und bietet eine gute Grundlage für die bevorstehende Arbeit.

  6. 24. Jan. 2024 · Beschäftigtendatenschutz. Auf dem Weg zu einem Beschäftigtendatengesetz: Rechtsklarheit und Vertrauen für eine erfolgreiche digitale Transformation. Veröffentlicht am 24. Jan 2024. Wir alle generieren Daten. Im Alltag, beim Einkaufen und Bezahlen, beim Surfen im Internet, beim Telefonieren und nicht zuletzt auch bei der Arbeit.

  7. Aktuell heißt es auf der Webseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Im Zentrum des Beschäftigtendatenschutzes steht der Schutz der Privatsphäre der Beschäftigten. Dieser Schutz muss jedoch stets mit dem Informationsinteresse des Arbeitgebers abgewogen werden.“