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Anordnung des persönlichen Erscheinens. (1) 1 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2 Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der ...
Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Folgen für das persönliche Erscheinen der Parteien im Zivilprozess. Er enthält auch die Regelung über die Ladung, die Zustellung und das Ordnungsgeld bei Ausbleiben.
- PerSönLiChes Erscheinen AngeOrdnet vs. Ladung
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Im Zivilprozess ist zu unterscheiden zwischen 1. der Ladung zu einem Gerichtstermin 2. und der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei.
Bei der Ladung ist zu unterscheiden zwischen Anwaltsprozess und Parteiprozess. Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, unabhängig davon, ob Anwaltspflicht besteht oder nicht, betrifft und erreicht die Ladung zum Gerichtstermin den Anwalt und nicht die Partei, die ja von ihm vertreten wird. Es ist Sache des Rechtsanwalts, seinen Ma...
Anders sieht es aus, wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wurde. Da der mündlichen Verhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung vorauszugehen hat, ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum ersten Prozesstermin sogar die Regel. Nach § 278 Abs. 3 ZPO soll hierzu nämlich das p...
Eine immer häufiger zur Anwendung kommende Lösungsvariante bei Zeit- oder Entfernungsproblemen bietet die durch § 128a ZPO eröffnete Möglichkeit der Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz. Gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder vo...
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29. Aug. 2023 · Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist, kann das vom Gericht akzeptiert oder ein Ordnungsgeld verhängt werden. Erfahren Sie, welche Gründe dafür ausreichen, wie Sie einen Vertreter entsenden können und welche Risiken dabei bestehen.
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Entsprechend sieht § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO vor: Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
Gesetzestext (1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des ...
4. März 2024 · (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus ...