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  1. Anordnung des persönlichen Erscheinens. (1) 1 Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2 Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der ...

  2. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Folgen für das persönliche Erscheinen der Parteien im Zivilprozess. Er enthält auch die Regelung über die Ladung, die Zustellung und das Ordnungsgeld bei Ausbleiben.

    • Per­Sön­Li­Ches Erscheinen Ange­Ordnet vs. Ladung
    • Ladung Im Zivil­Pro­Zess
    • Per­Sön­Li­Ches Erscheinen Ange­Ordnet
    • Video­Kon­Fe­Renz Kann Per­Sön­Li­Ches Erscheinen Ersetzen

    Im Zivil­pro­zess ist zu unter­scheiden zwi­schen 1. der Ladung zu einem Gerichts­termin 2. und der Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens einer Partei.

    Bei der Ladung ist zu unter­scheiden zwi­schen Anwalts­pro­zess und Par­tei­pro­zess. Wird die Partei von einem Anwalt ver­treten, unab­hängig davon, ob Anwalts­pflicht besteht oder nicht, betrifft und erreicht die Ladung zum Gerichts­termin den Anwalt und nicht die Partei, die ja von ihm ver­treten wird. Es ist Sache des Rechts­an­walts, seinen Ma...

    Anders sieht es aus, wenn das per­sön­liche Erscheinen der Par­teien ange­ordnet wurde. Da der münd­li­chen Ver­hand­lung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO grund­sätz­lich eine Güte­ver­hand­lung vor­aus­zu­gehen hat, ist die Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens zum ersten Pro­zess­termin sogar die Regel. Nach § 278 Abs. 3 ZPO soll hierzu nämlich das p...

    Eine immer häu­figer zur Anwen­dung kom­mende Lösungs­va­ri­ante bei Zeit- oder Ent­fer­nungs­pro­blemen bietet die durch § 128a ZPO eröff­nete Mög­lich­keit der Teil­nahme an einer münd­li­chen Gerichts­ver­hand­lung per Video­kon­fe­renz. Gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht den Par­teien und ihren Bevoll­mäch­tigten auf Antrag oder vo...

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  3. 29. Aug. 2023 · Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist, kann das vom Gericht akzeptiert oder ein Ordnungsgeld verhängt werden. Erfahren Sie, welche Gründe dafür ausreichen, wie Sie einen Vertreter entsenden können und welche Risiken dabei bestehen.

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  4. Entsprechend sieht § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO vor: Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.

  5. Gesetzestext (1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des ...

  6. 4. März 2024 · (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus ...