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  1. (1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt).

    • Abgabenordnung

      Abgabenordnung (AO) § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen...

    • 18 Ao

      (2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren...

    • Begriff und Gesetzliche Grundlage
    • Vorbemerkungen
    • Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Ao
    • Betriebsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 Ao
    • Tätigkeitsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Ao
    • Verwaltungsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4A Ao
    • Vermögensfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4B Ao
    • Wohnsitzfinanzamt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Ao
    • Hilfszuständigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Ao
    • Zuständigkeit Körperschaftsteuer gemäß § 20 Ao

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des §§ 18 ff. AO (vgl. § 17 AO). Danach wird der Aufgabenbereich der einzelnen Finanzämter räumlich bestimmt. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen werden im Nachfolgenden einzeln deskribiert.

    Nach § 179 AO in Verbindung mit § 180 AO werden die Besteuerungsgrundlagen 1. gesondert beziehungsweise 2. einheitlich und gesondert festgestellt. Die für die Feststellung zuständigen Finanzämter ergeben sich aus § 18 AO.

    Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig bei 1. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, 2. bei Grundstücken, 3. Betriebsgrundstücken und 4. Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk 1. der Betrieb, 2. das Grundstück, 3. das Betriebsgrundstück, 4. das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich 1. der Betrieb, 2...

    Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 AO ist örtlich zuständig bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt,in dessen Bezirk eine Betriebs...

    Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und b AO ist örtlich zuständig bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegendausgeübt wird.

    Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist örtlich, wenn 1. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder 2. aus selbständiger Arbeit sind und 3. die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO gesondert festgestellt werden, das Finanzamt ...

    Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist örtlich, wenn 1. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder 2. aus selbständiger Arbeit sind und 3. die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO gesondert festgestellt werden, das Finanzamt ...

    Für die Durchführung der Besteuerung von natürlichen Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige 1. seinen Wohnsitzoder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines Wohnsitzes) hat. Die Festsetzung der Einkommensteuer von natürlichen Personen ist demnach grundsätzlic...

    Liegen die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Bestimmung des Wohnsitzfinanzamtes knüpft, nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich 1. das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, 1. in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige ke...

    Für die Besteuerung von 1. Körperschaften, 2. Personenvereinigungen und 3. Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitungbefindet. Befindet sich die Geschäftsleitung nach § 10 AO nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht f...

  2. (1) 1 Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). 2 Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend...

  3. Die Zuständigkeit für die Einkommensteuer. Für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig, das nach dem Wohnsitz (§ 8 AO) oder dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO ) bestimmt wird. Beispiel 1.

    • (2)
  4. 2. Mai 2024 · Das Wichtigste in Kürze. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich danach, wo Sie Ihre Einkünfte erzielen. Grundsätzlich gilt: Für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.