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  1. Art 1 . Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  2. Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    • Die Grundrechte. Art 1. Art 2. Art 3. Art 4. Art 5. Art 6. Art 7. Art 8. Art 9. Art 10. Art 11. Art 12. Art 12a. Art 13. Art 14. Art 15. Art 16. Art 16a. Art 17. Art 17a. Art 18.
    • Der Bund und die Länder. Art 20. Art 20a. Art 21. Art 22. Art 23. Art 24. Art 25. Art 26. Art 27. Art 28. Art 29. Art 30. Art 31. Art 32. Art 33. Art 34. Art 35. Art 36.
    • Der Bundestag. Art 38. Art 39. Art 40. Art 41. Art 42. Art 43. Art 44. Art 45. Art 45a. Art 45b. Art 45c. Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium. Art 46. Art 47. Art 48.
    • Der Bundesrat. Art 50. Art 51. Art 52. Art 53. IV a. Gemeinsamer Ausschuß. Art 53a. V.
  3. Vorwort zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Deutschland hat eine gute Verfassung – und das seit über 70 Jahren. Einst als Provisorium gedacht, ist das Grundgesetz längst zum vollgültigen Ordnungsrahmen geworden, dem die Menschen vertrauen. Es hat sich bewährt und wird auch im Ausland geschätzt. Darauf können wir stolz sein ...

  4. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Artike12 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltun seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte an¬ derer verletzt und nicht gegen die verfassungs¬ mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

  5. als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

  6. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist am 23. Mai 1949 in Kraft getreten. Ausgearbeitet und verabschiedet wurde es durch den Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den westdeutschen Landesparlamenten bestellt worden sind und der auf Geheiß der westlichen Siegermächte zusammengetreten ist.