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  1. Betreuungsrechtsreform 2023: Ein umfassender Überblick der Änderungen für Rechtsanwälte. Fachbeitrag der Zeitschrift FuR über Rahmenbedingungen für künftige Tätigkeit als Anwalt.

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  1. 29. Dez. 2022 · Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz ...

  2. dem das Betreuungsrecht insgesamt neu geregelt wurde. Die neuen Vorschriften gelten seit dem 1. Januar 2023. Sie haben gegenüber dem alten Recht auch . den Vorteil, dass sie insgesamt übersichtlicher, verständlicher und damit praxistauglicher ge-staltet sind. Ein Betreuer kann nur für Erwachsene bestellt

  3. mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Veränderungen im Betreuungsrecht ab dem 01.01.2023 geben. Die Wünsche d. Betreuten sind festzustellen und diesen zu entsprechen. D.

  4. 26. Okt. 2023 · 1. Einführung. Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Reform greift tief in das BGB, auch in das Familienrecht, ein und verändert viele bisher bekannte Strukturen sowie rechtliche Lösungen.

  5. Ja-nuar 2023 grundlegend verändert. Im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ (BGB) befinden sich im Titel „Rechtliche Betreuung“ zusammengefasst die neuen Bestimmungen über die Betreu-erbestellung, die Führung der Betreuung, die Aufgaben des Betreuungs-gerichts und die Vergütung und den Aufwendungsersatz.

  6. s9ed4a1be083e3af6.jimcontent.com › download › versionDas neue Betreuungsrecht 2023

    Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit . Die Regelungen zur rechtlichen Betreuung befinden sich. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Sozialgesetzbuch (SGB)