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  1. 1. Juli 2006 · Oft sieht die Satzung vor, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht, die verschiedene Ämter wahrnehmen – beispielsweise das des Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers. Teilweise werden auch die Stellvertreter aufgeführt. Man spricht hier von einem mehrgliedrigen Vorstand.

  2. Eine Personalunion im Vorstand ist also in Regel möglich, wenn die Satzung bei der Zusammensetzung des Vorstands nur Ämter und keine Personenzahl nennt und nicht alle Vorstandsämter für die Vertretung des Vereins erforderlich sind.

  3. Personalunion im Vorstand. Sofern der Vorstand aus mehreren Ämtern besteht, kann es u. U. dazu kommen, dass nicht alle Ämter besetzt werden können. Hier kann sich dann die Notwendigkeit ergeben, dass eine Person gleichzeitig mehrere Ämter ausübt.

  4. Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich nach der Satzung aus folgenden Ämtern zusammen: 1. Vorsitzender; 2. Vorsitzender; Schatzmeister; Geschäftsführer; Technischer Leiter; Jugendwart; In diesem Fall mussten bisher sechs verschiedene Personen in den Vorstand gewählt werden, die jede eines der Ämter übernimmt. So konnte z.B. Frau A. nicht ...

  5. Vorstandsmitgliederzahl und Personalunion. Das Gesetz bestimmt in § 26 Abs. 1 BGB, dass der Verein einen Vorstand haben muss und dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Nicht gesetzlich geregelt ist aber die Anzahl der Mitglieder des Vorstands.

  6. Eine Personalunion oder Ämterhäufig ist im Vorstand eines Vereins nur zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht. Sind Aufgaben wie ein Sportwart oder Jugendwart in der Satzung nicht als Ämter vorgesehen, ist eine Personalunion mit "echten" Vorstandsämtern unproblematisch.