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  1. Bis zur Geburt kann dann für den Nasciturus ein Pfleger nach 1912 I BGB bestellt werden und alle drei können gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen; statt des Pflegers kann die Mutter nach 1912 II BGB für den Nasciturus handeln.

  2. Dem Nasciturus kann ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger ( § 1912 BGB), seitens des Familiengerichtes bestellt werden. Aufgabe des Leibesfruchtpflegers ist z. B. die Geltendmachung obengenannter Erbansprüche, aber auch die Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung sowie Sorgeerklärung.

  3. Auch wenn der Embryo im Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch nicht geboren und damit nicht erbfähig war, fingiert das Gesetz den spätere lebend geborenen Säugling als bereits im Moment des Erbfalls geboren, damit er erben kann.

  4. Soweit erforderlich kann dem Nasciturus darüber hinaus zur Wahrnehmung seiner Rechte auch ein gesetzlicher Vertreter, der sogenannte Leibesfruchtpfleger, bestellt werden, § 1912 BGB.

  5. Grundsätzlich wird der Nachlass dann mit Anfall der Erbschaft unter den Abkömmlingen des Verstorbenen aufgeteilt. In Anbetracht dessen erscheint die gesetzliche Erbreihenfolge recht simpel, doch kommt ein Nasciturus ins Spiel wird es deutlich komplizierter.

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  6. Zur Wahrung der Rechte des Nas­ci­turus kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1912). Schlie­ß­lich wird der Nas­ci­turus iRd gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung einem Ver­si­cherten gleich­ge­stellt ( § 12 SGB VII ).

  7. Dem Nasciturus kann ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger (§ 1912 BGB) seitens des Vormundschaftsgerichtes bestellt werden. Aufgabe des Leibesfruchtpflegers ist z. B. die Geltendmachung obengenannten Erbansprüche, aber auch der Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung sowie Sorgeerklärung. Die ...