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  1. Das Bundeskabinett hat am 15. September die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs­verordnung 2022" gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung zum 1. Januar 2022 erhöht.

  2. Die Regelbedarfsstufenermittlung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).

  3. Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro. Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie. 1.

  4. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt ab 2022 demnach 449 Euro, für Partner*innen 404 Euro, für eine weitere erwachsene Person einer Bedarfsgemeinschaft 360 Euro und für Kinder und Jugendliche je nach Alter 376 Euro (14-17 Jahre), 311 Euro (6-13 Jahre) und 285 Euro (0-5 Jahre). Die faktische Anpassung zum 1.

  5. Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Regelbedarfsstufe 4:

  6. Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde: 1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und. 2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

  7. Durch die Regelbedarfsfortschreibungsverordnung (RBFV 2022) vom 13.10.2021 erhöhen sich die die Regelsätze (auch Regelbedarf genannt) im SGB II und SGB XII zum 1. Januar 2022 um 0,76 % und wurden wie folgt festgelegt:

  8. 15. Sept. 2021 · Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe für die Bezieher*innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie der Sozialhilfe (SGB XII) zum 1. Januar 2022 neu festgelegt.

  9. Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie. 1.

  10. Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt. 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen.