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  1. Höhere Gewalt für 14,99 € bei Thalia online bestellen. Unvorhergesehene Wendungen und ikonische Dialoge: Entdecken Sie Dramen bei Thalia!

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  1. Höhere Gewalt liegt vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Höhere Gewalt kann zum Beispiel vorliegen bei ...

  2. Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf höhere Gewalt zu beenden. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit werden.

  3. "Höhere Gewalt" als Störquelle in Vertragsverhältnissen: Höhere Gewalt: Fazit und Ausblick Bild: Corbis Die aktuellen Ereignisse machen es sinnvoll, besonders in Verträgen, die längere Zeitspannen umfassen, spezielle Klauseln über höhere Gewalt/Force Majeure aufzunehmen und diese regelmäßig zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

  4. International gibt es keinen einheitlichen Begriff der „höheren Gewalt“ und deren Rechtsfolgen. Der Begriff „höhere Gewalt“ wird im deutschen Recht nicht definiert. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu ...

  5. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › Höhere_GewaltHöhere Gewalt – Staatslexikon

    Höhere Gewalt. Der h.n G. kommen im modernen Recht verschiedene Bedeutungen und dementsprechend auch verschiedene Bedeutungsinhalte zu. Sie dient zum einen als Begrenzung verschuldensunabhängiger Haftung, zum anderen als Kündigungsgrund und nicht zuletzt als Grund für die Hemmung eines Fristablaufs. 1.

  6. 8. Sept. 2022 · Höhere Gewalt. Effektiver aus Schuldnersicht ist die Berufung auf höhere Gewalt. Auch sie ist aber, insbesondere, wenn sie nicht vertraglich wasserdicht vereinbart ist, mit rechtlichen Unabwägbarkeiten verbunden. Vertragliche Vereinbarungen sehen für diese Fälle häufig ein Recht zur Leistungsverweigerung, zur Vertragsauflösung oder ...

  7. B. "Höhere Gewalt" – Klauseln im Einzelnen Rz. 1164. Im Falle höherer Gewalt scheidet eine Haftung in der Regel aus. Dies spricht daher zunächst dafür, Klauseln, die den Verwender im Falle von höherer Gewalt von Lieferpflichten oder einer Schadensersatzhaftung freistellen, als wirksam anzusehen, da sie nur die gesetzliche Wertung wiedergeben und damit kontrollfrei gemäß § 307 Abs. 3 ...