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  1. 9. Jan. 2024 · Dieser beträgt. Bei Erwerbstätigen: 1.600 Euro / Monat. Bei Nicht-Erwerbstätigen: 1.475 Euro / Monat (Stand: 2024) Und noch einmal zurück zum Rechenbeispiel: Ziehen Sie Ihren Trennungsunterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen Ihres Noch-Partners ab, ergibt sich folgende Rechnung: 2.200 Euro – 540 Euro = 1.660 Euro.

  2. Der Trennungsunterhalt berechnet sich ausgehend vom Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate zuzüglich sonstiger Einnahmen . Davon werden diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen, die Sie zwangsläufig oder ehebedingt regelmäßig zahlen müssen. Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach dem Lebensstandard in Ihrer Ehe.

  3. Der Berechtigte kann Trennungsunterhalt rückwirkend verlangen – Voraussetzung dafür ist aber, dass er den Unterhaltspflichtige nachweisbar aufgefordert hat, Trennungsunterhalt zu zahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Trennungsunterhalts zu erteilen. Die Unterhaltsverpflichtung beginnt dann mit dem 01. des Monats, in dem die Zahlungsaufforderung oder die ...

  4. 22. Sept. 2023 · Trennungsunterhalt berechnen. Ob und in welcher Höhe ein Ehepartner Trennungsunterhalt für sich beanspruchen kann wird in drei verschiedenen Schritten ermittelt: Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ...

  5. Mit dem Kindesunterhalt-Rechner können Sie ermitteln, wie hoch der Unterhalt an die gemeinsamen Kinder ausfällt. Dabei werden sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Rechner werbefrei in Ihre Kanzlei-Website einbinden. Kindesunterhalt berechnen.

  6. Um den Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt berechnen zu können, muss man das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten ermitteln. Entscheidend ist hierbei das Bruttoeinkommen. Daher sind für die Berechnung des Trennungsunterhalts die letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Unterhaltspflichtigen notwendig.

  7. 17. Juli 2023 · Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit. Solange Du nach der Scheidung keinen angemessenen Job findest, könnte Dir Ehegattenunterhalt zustehen ( § 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB ). Einen solchen Anspruch hast Du aber nur, falls Du keinen Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alter oder Krankheit fordern kannst.

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