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  1. 10. Dez. 2013 · In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nur geklärt, dass Nachsicht wegen "höherer Gewalt" nur dann gewährt werden kann, wenn die Fristversäumnis auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbar war, sondern auch, dass es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.

  2. So setzt die Rechtsprechung bei der Frage der Verjährungshemmung gemäß § 206 BGB und bei Vorschriften über Fristversäumnisse höhere Gewalt mit dem Begriff des unabwendbaren Zufalls i.S.d. § 233 ZPO a.F. gleich. Danach muss das Hindernis auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten; schon das geringste ...

  3. International gibt es keinen einheitlichen Begriff der „höheren Gewalt“ und deren Rechtsfolgen. Der Begriff „höhere Gewalt“ wird im deutschen Recht nicht definiert. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu ...

  4. International gibt es keinen einheitlichen Begriff der „höheren Gewalt“ und deren Rechtsfolgen. Der Begriff „höhere Gewalt“ wird im deutschen Recht nicht definiert. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu ...

  5. 27. Apr. 2023 · Bei Vorliegen von Höherer Gewalt oder Unmöglichkeit wird die Vertragspartei ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung ihr unmöglich geworden ist, befreit. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 BGB). Oft wird es sich jedoch nur um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handeln, dann entfällt die Leistungspflicht auch nur ...

  6. 8. Nov. 2021 · Höhere Gewalt? Bei Windstärken ab 14 Beaufort (entspricht 150 – 166 km/h) nimmt die Rechtsprechung in der Regel „höhere Gewalt“ an mit der Folge, dass der gegnerische ...

  7. Landläufig gilt, dass „Höhere Gewalt“ nach deutscher Rechtsprechung vorliegt, wenn ein Schaden verursachendes Ereignis von außen einwirkt und seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und wenn der Schaden nicht durch äußerste Sorgfalt vermieden werden kann. Dabei geht es um „Objektive Voraussetzungen“ und „subjektive Voraussetzungen“. Letztere sind von den ...