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  1. Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V).

  2. Die seit 2003 verabschiedeten Reformen (GMG, GKV-WSG, GKV-FinG) stellen eine Abkehr vom Grundsatz der paritätischen Beitragsfinanzierung als einem Kernelement des Solidarprinzips in der GKV dar. Der 2005 eingeführte Sonderbeitrag für die Versicherten in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, die Einführung eines Zusatzbeitrags 2009 und dessen Erhöhung im Jahr 2011 mit der Option seiner ...

  3. TÜV SÜD zertifiziert Sie als Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz gemäß § 62 AwSV. Laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen nur zertifizierte Fachbetriebe nach WHG bestimmte Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausführen. Betreiber solcher Anlagen verantworten zudem, dass nur entsprechend zertifizierte ...

  4. Das Wehrsoldgesetz (WSG) regelt in Deutschland den Bezug von Geld- und Sachleistungen für Soldaten im Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz ( Freiwilliger Wehrdienst) oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes ( Wehrübung ).

  5. 9. Dez. 2021 · Zuzahlung: Kassen dürfen verzichten. Vom 9. Dezember 2021 Nadine. Die Krankenkassen können seit 2007 auf Grundlage des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (WSG) die gesetzliche Zuzahlung halbieren oder sogar komplett auf sie verzichten. Und das sind die Voraussetzungen.

  6. vergleichbares Arzneimittel nur nach Rezeptänderung durch den Arzt!** Auch Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz müssen bei Nichtverfügbarkeit vom Arzt geändert werden!** Keine Rücksprache notwendig! Austauschregeln bei Nichtverfügbarkeit nach § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG)

  7. Die Neufassung des Wehrsoldgesetzes (WSG) und des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) treten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Der Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach diesen Gesetzen regelt sich ab diesem Zeitpunkt wie folgt: für freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) vollumfänglich aus dem WSG und. für Reservistendienst Leistende (RDL ...