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  1. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: Ein anderer Mensch b) Handlung: Entführung oder Sich Bemächtigen (§ 239a I Var.1 StGB) Entführen Eine vorgenommene oder veranlasste Änderung des Aufenthaltsortes des Opfers mit der Wirkung, dass das Opfer in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten so eingeschränkt wird, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters

  2. 18. Nov. 2021 · Hinweis: Der K hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall keine Revision gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eingelegt, gleichwohl hat der Strafsenat auf ihn nach Maßgabe von § 357 StPO die Änderung des Schuldspruches – Verurteilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme anstatt zum erpresserischen Menschenraub – erstreckt (sog. Rechtskraftdurchbrechung wegen materieller Gerechtigkeit).

  3. Aufbau der Prüfung - Erpresserischer Menschenraub, § 239a I 2. Fall StGB. In diesem Exkurs wird der erpresserische Menschenraub in der Variante des § 239a I 2. Fall StGB dargestellt. Auch im Rahmen des § 239a I 2. Fall StGB ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen. Diese Tatbestandsvariante beginnt eingeleitet ...

  4. 4. Feb. 2024 · § 234 Menschenraub (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

  5. § 239 a Erpresserischer Menschenraub § 239 b Geiselnahme § 239 c Führungsaufsicht § 240 Nötigung § 241 Bedrohung § 241 a Politische Verdächtigung § 234 Menschenraub (1) Wer sich einer anderen. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Zitiervor ...

  6. Satzger, Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) im Zweipersonenverhältnis, JURA 2007, 114 ff. Zöller , Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und das Zwei-Personen-Verhältnis in der Fallbearbeitung, JA 2000, 476 ff.

  7. 22. Nov. 2023 · Ein erpresserischer Menschenraub bezieht sich auf Taten, bei denen eine Person gegen ihren Willen festgehalten oder entführt wird, um einen Dritten zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen. Die Tat steht nach § 239a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.