Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Höhere Gewalt (Force Majeure) Höhere Gewalt („Force Majeure“) sind im internationalen Handel unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle aller an einem Handelsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren (z. B. Kriege ...

  2. 8. Sept. 2022 · Höhere Gewalt. Effektiver aus Schuldnersicht ist die Berufung auf höhere Gewalt. Auch sie ist aber, insbesondere, wenn sie nicht vertraglich wasserdicht vereinbart ist, mit rechtlichen Unabwägbarkeiten verbunden. Vertragliche Vereinbarungen sehen für diese Fälle häufig ein Recht zur Leistungsverweigerung, zur Vertragsauflösung oder ...

  3. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › Höhere_GewaltHöhere Gewalt – Staatslexikon

    Höhere Gewalt. Der h.n G. kommen im modernen Recht verschiedene Bedeutungen und dementsprechend auch verschiedene Bedeutungsinhalte zu. Sie dient zum einen als Begrenzung verschuldensunabhängiger Haftung, zum anderen als Kündigungsgrund und nicht zuletzt als Grund für die Hemmung eines Fristablaufs. 1.

  4. Höhere Gewalt beim Bau. Ereignisse höherer Gewalt wirken sich mitunter auch auf die Bauindustrie aus. Aktuelle Beispiele sind die Corona-Pandemie und der Krieg in der Ukraine. Für beides wurde in behördlichen Erlassen der Tatbestand der höheren Gewalt in Bezug auf öffentliche Bauaufträge festgestellt.

  5. Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ( BGBl.

  6. Gleiches gilt für Dienstleister, die ihre Verträge nicht erfüllen können, weil Veranstaltungen, Events oder Messen wegen Höherer Gewalt abgesagt werden. Können Unternehmer ihre Leistungspflichten aus dem Vertrag nicht erfüllen, weil sie unmittelbar von unabwendbaren Ereignissen betroffen sind, dann müssen Sie für die Folgen nicht einstehen.

  7. B. "Höhere Gewalt" – Klauseln im Einzelnen Rz. 1164. Im Falle höherer Gewalt scheidet eine Haftung in der Regel aus. Dies spricht daher zunächst dafür, Klauseln, die den Verwender im Falle von höherer Gewalt von Lieferpflichten oder einer Schadensersatzhaftung freistellen, als wirksam anzusehen, da sie nur die gesetzliche Wertung wiedergeben und damit kontrollfrei gemäß § 307 Abs. 3 ...