Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. 31. März 2020 · 2. Definition „höhere Gewalt“ und Coronavirus: Achtung auf die vertraglichen Begriffe. In der Praxis definieren internationale Verträge folgende Vorkommnisse als „ höhere Gewalt ...

  2. Die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäfts­grundlage sind, ähnlich wie im Fall Höherer Gewalt, die mögliche Vertrags­­auflösung oder -anpassung. Der Ausbruch des Coronavirus (Covid-19) in China und insbesondere dessen Intensität und schnelle Verbreitung hat zu weitreichenden staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus geführt.

  3. Höhere Gewalt (auch force majeure, aus dem französischen) ist nach der Rechtsprechung ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu ...

  4. Höhere Gewalt (Force Majeure) Höhere Gewalt („Force Majeure“) sind im internationalen Handel unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle aller an einem Handelsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren (z. B. Kriege ...

  5. Die höhere Gewalt (von lat. vis maior) liegt vor, wenn das schadenverursachende Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung).

  6. 26. Okt. 2020 · Beispiel: Unruhen in einem Urlaubsland. Fälle der „Höheren Gewalt“ sind zB. Unruhen, Revolutionen und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Vulkanausbrüche,Tsunamis,etc. Im Folgenden werden die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen bei Vorliegen „Höherer Gewalt“ auf ein bestehendes Vertragsverhältnis aufgezeigt.

  7. 16. Mai 2017 · Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich ...