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  1. Einträge in der Kategorie „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Folgende 93 Einträge sind in dieser Kategorie, von 93 insgesamt. Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich) Liste der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Deutschen Reich (1933–1945)

  2. Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)#Personalkörperschaft Diese Seite wurde zuletzt am 20. Juli 2012 um 19:29 Uhr bearbeitet. ...

  3. 7. September 1945. Der Bayerische Bauernverband (BBV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und rund 14.000 ehrenamtlichen sowie etwa 400 (einschließlich der Dienstleistungsunternehmen 2000) hauptamtlichen Mitarbeitern. Er vertritt etwa 140.000 Mitglieder (Stand 2021), [1] wovon mehr als 100.000 aktive Bauern sind.

  4. DRV Bund) ist ein bundesweit tätiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland . Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz in Berlin und unterhält Dienststellen in Brandenburg an der Havel, Gera, Stralsund und Würzburg.

  5. Zahnärztekammer. Zahnärztekammern sind die Selbstverwaltungen der Zahnärzte und als Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R.) organisiert. Zahnärztekammern sind Berufsständische Körperschaften. Sie nehmen die ihnen auf der Grundlage landesrechtlicher Heilberufe-Kammergesetze übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.

  6. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ( LWL) ist eine 1953 gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Er folgt dem Provinzialverband der Provinz Westfalen nach und ist mit 20.000 Beschäftigten für ein Gebiet mit 8,3 Millionen Menschen zuständig.

  7. Jugendring. Ein Stadt-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundes jugendring ist ein Zusammenschluss mehrerer Jugendverbände, in der Regel in der Form eines rechtsfähigen Vereins, in Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im Kinder- und Jugendhilfegesetz des Sozialgesetzbuchs festgelegt sind [1].