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  1. Es trat am 1. Oktober 1927 in Kraft. Die Reichsanstalt. Gleichzeitig wurde die "Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" geschaffen. Sie war damit ein Vorläufer der heutigen Bundesagentur für Arbeit. Erster Präsident wurde Friedrich Syrup.

  2. Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

  3. Die Arbeitslosenversicherung. Im Juli 1927 verabschiedete der Reichstag mit überwältigender Mehrheit das Gesetz zur Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung sollte die Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden ablösen.

  4. Zuständig für die Umsetzung und Verwaltung der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA). Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer sowie Auszubildende in Deutschland versicherungspflichtig und zahlen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein.

  5. Der 1927 gegründete Zweig der Sozialversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsplätze zu sichern und finanzielle Leistungen an Arbeitslose zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit zu zahlen. Getragen wird die im Sozialgesetzbuch (siehe dort) geregelte Arbeitslosenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit (siehe dort).

  6. Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und Pflichtversicherung für alle abhängig Beschäftigten. Wichtigste Leistungsart ist das Arbeitslosengeld.

  7. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich bei der BA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in mindestens zwölf der vergangenen 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.