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  1. 12. Apr. 2019 · 11 Abs. 1 Rechnungslegung. Die Rechnungs­legung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalender­monats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatz­kassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatz­kasse nicht von der Zahlungs­verpflichtung.

  2. Inzwischen wirken die Festbeträge nach § 127 Abs. 4 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) beschränkend auf die Vergütungen im Rahmen der seit dem 1.4.2007 für die Hilfsmittelversorgung mit Leistungserbringern nach § 127 Abs. 1 bis 3 SGB V abzuschließenden Verträge, wonach "Preise höchstens ...

  3. D.2 Gesetzliche Krankenversicherung. Die Abschaffung des erhöhten Säumniszuschlags für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie für Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 führt zu ge- ringfügigen Mindereinnahmen der Krankenkassen bei den Säumniszuschlägen.

  4. 1. Jan. 2020 · Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Zitate in Änderungsvorschriften Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

  5. Wehrsoldgesetz (WSG) WSG Ausfertigungsdatum: 04.08.2019 Vollzitat: "Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG) Fußnote

  6. Erfüllt der schwerwiegend chronisch Kranke für die Zuzahlungsreduzierung nicht die zusätzlich vorgegebenen fixen Kriterien (Pflegestufe zwei oder drei, Grad der Behinderung oder Minderung der ...

  7. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.